Zeitzuschläge sind ein wichtiger Bestandteil der Vergütung, wenn Du zu besonderen Zeiten wie nachts, an Wochenenden oder Feiertagen arbeitest. Sie helfen dabei, die zusätzlichen Belastungen auszugleichen und sind oft in Tarifverträgen festgelegt. In diesem Artikel von Kenjo erfährst Du, was Zeitzuschläge genau sind, wie sie sich von Zulagen unterscheiden, wie Du sie berechnen kannst und welche steuerlichen Regelungen dabei wichtig sind. Außerdem zeigen wir Dir praktische Beispiele und bieten Tipps zur automatisierten Berechnung von Zeitzuschlägen.
Was sind Zeitzuschläge?
Zeitzuschläge sind eine zusätzliche Vergütung für Arbeit, die zu besonderen Zeiten geleistet wird und über das reguläre Entgelt hinausgeht, zum Beispiel für eine Arbeitsstunde. Diese Zuschläge dienen dazu, die zusätzlichen Belastungen der Mitarbeiter während dieser speziellen Arbeitszeiten auszugleichen. Die Berechnung der Zeitzuschläge erfolgt durch die Multiplikation des normalen Stundenlohns mit einem festgelegten Faktor. Typische Situationen, in denen solche Zuschläge gewährt werden, sind:
- Nachtarbeit
- Sonntagsarbeit
- Samstagsarbeit
- Feiertagsarbeit
- Überstunden
Was ist der Unterschied zwischen Zuschlägen und Zulagen?
Die Definition ist in diesem Fall nicht ganz eindeutig. Allerdings lässt sich Folgendes klarstellen:
Zulagen sind immer als Arbeitslohn zu betrachten, wodurch sie der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben unterliegen. Im Gegensatz dazu sind nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und abgabenfrei. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 15. September 2011 (VI R 6/09) bestätigt.
Auch bei einer zusätzlichen Vergütung für Überstunden spricht man von einem Zuschlag, dieser ist jedoch steuerpflichtig, genauso wie beispielsweise eine Gefahrenzulage.
Rechtliche Grundlagen für Zeitzuschläge
Gemäß den §§ 7 und 8 TVöD erhalten Beschäftigte für Überstunden und Arbeit zu ungünstigen Zeiten neben ihrem regulären Entgelt Zeitzuschläge.
Zeitzuschläge nach § 8 TVöD
- 8 TVöD regelt die Zuschläge für Arbeit zu besonderen Zeiten, wie Nacht-, Sonntags-, Feiertags- sowie Schichtarbeit. Diese Zuschläge gelten auch für Teilzeitbeschäftigte und variieren je nach Entgeltgruppe und Arbeitszeit:
- Überstunden: 30 % (EG 1-9), 15 % (EG 10-15)
- Nachtarbeit: 20 %
- Sonntagsarbeit: 25 %
- Feiertagsarbeit: 135 % ohne Freizeitausgleich, 35 % mit Freizeitausgleich
- Arbeit am 24.12. und 31.12.: 35 %
- Samstagsarbeit (13-21 Uhr): 20 % (außer bei Schichtarbeit)
Besondere Regelungen
Besonderheiten bestehen bei Teilzeitbeschäftigten, die Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nur leisten müssen, wenn dies vertraglich vereinbart oder individuell zugestimmt wurde.
Überstunden und Zuschläge
Überstunden gelten als die Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit hinausgehen, sofern diese nicht innerhalb der nächsten Woche ausgeglichen werden. Für Wechselschicht- oder Schichtarbeit gelten abweichende Regelungen, bei denen nur die Stunden, die über die festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgehen, als Überstunden gelten.
Diese Regelungen wurden durch das Bundesarbeitsgericht konkretisiert und präzisiert.
Höhe der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in § 3b EStG geregelt und unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Die Höhe dieser Zuschläge richtet sich nach der Art der geleisteten Arbeit und der jeweiligen Arbeitszeit. Hier ist eine Übersicht der steuerfreien Zuschläge:
Arbeitszeit |
Zuschlag |
Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) |
25 % des Grundlohns |
Nachtarbeit (0 Uhr bis 4 Uhr, wenn vor 0 Uhr begonnen) |
40 % des Grundlohns |
Sonntagsarbeit (0 Uhr bis 24 Uhr) |
50 % des Grundlohns |
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage, 0 Uhr bis 24 Uhr) |
125 % des Grundlohns |
Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, 25./26. Dezember, 1. Mai |
150 % des Grundlohns |
Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr |
125 % des Grundlohns |
Hinweise zur Anwendung
- Kumulative Anwendung: Der Nachtarbeitszuschlag kann zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.
- Grenzwerte: Ab einem Grundlohn von 50 € pro Stunde ist die Steuerfreiheit auf den entsprechenden Anteil des Zuschlags begrenzt. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt ein Grenzwert von 25 € pro Stunde.
Diese Zuschläge sind steuerfrei, sofern sie für tatsächlich geleistete Arbeit in den genannten Zeiträumen gezahlt werden.
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Mit unserem vereinfachten Zeitzuschlag Rechner können Arbeitnehmern und Arbeitgeber ganz einfach und unkompliziert ihre Zeitzuschläge ausrechnen. Hierfür wird nur der Stundenlohn gebraucht und den prozentualen Zuschlagssatz – denn man aus den jeweiligen Tabellen entnehmen kann.
Zeitzuschläge Rechner
Dieser Zeitzuschlag-Rechner dient ausschließlich zu Informationszwecken. Die Berechnungen und Ergebnisse, die mit diesem Tool erzielt werden, sind unverbindlich und können aufgrund individueller tariflicher Vereinbarungen, gesetzlicher Änderungen oder anderer Faktoren variieren. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Die Nutzung dieses Rechners erfolgt auf eigene Gefahr. Für verbindliche Auskünfte und Berechnungen konsultieren Sie bitte einen Steuerberater, Lohnbuchhalter oder die zuständige Behörde.
Zeitzuschläge Berechnen Beispiel
Die Berechnung von Zeitzuschlägen erfolgt durch die Anwendung eines festgelegten Prozentsatzes auf den Stundenlohn für die entsprechende Arbeitszeit. Dies wird beispielsweise bei den Zeitzuschlägen nach dem TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) deutlich.
Beispiel zur Berechnung eines Zeitzuschlags:
Angenommen, ein Mitarbeiter verdient einen Stundenlohn von 20 EUR und arbeitet in der Nachtzeit, für die ein Zuschlag von 20 % vorgesehen ist. Die Berechnung des Zeitzuschlags erfolgt wie folgt:
Formel:
Stundenlohn * Zuschlagssatz = Zeitzuschlag
Beispielrechnung:
20 EUR * 20 % = 4 EUR
In diesem Fall erhält der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Stundenlohn einen Zuschlag von 4 EUR für jede in der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunde. Mit diesem Zuschlag wird das Erfordernis hinsichtlich gesetzlicher Zeitzuschläge erfüllt.
Zeitzuschläg im Öffentlichen Dienst (TVÖD)
Im öffentlichen Dienst werden Zeitzuschläge für besondere Arbeitszeiten auf Basis des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Diese Regelungen gelten sowohl für Beschäftigte auf Ebene des Bundes und der Kommunen als auch, in ähnlicher Form, für die Länder im Rahmen des Tarifvertrags der Länder (TV-L). Nach § 8 TVöD werden die Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit festgelegt.
Übersicht der Zeitzuschläge nach TVöD (§ 8 TVöD)
Art des Zuschlags |
Tarifgruppe |
Höhe des Zuschlags |
Überstunden |
EG 1 bis 9 |
30 % |
EG 10 bis 15 |
15 % |
|
Nachtarbeit (21 – 6 Uhr) |
Alle Tarifgruppen |
20 % |
Samstagsarbeit (13 – 21 Uhr, außer Wechselschicht/Schichtarbeit) |
Alle Tarifgruppen |
20 % |
Sonntagsarbeit (0 – 24 Uhr) |
Alle Tarifgruppen |
25 % |
Arbeit am 24.12. und 31.12. (6 – 24 Uhr) |
Alle Tarifgruppen |
35 % |
Feiertagsarbeit ohne Zeitausgleich |
Alle Tarifgruppen |
135 % |
Feiertagsarbeit mit Zeitausgleich |
Alle Tarifgruppen |
35 % |
Diese Zuschläge sind darauf ausgelegt, die besondere Belastung von Beschäftigten auszugleichen, die zu ungünstigen Zeiten arbeiten müssen. Die Höhe des Zuschlags variiert je nach Art der Arbeit und der Entgeltgruppe, in der der Mitarbeiter eingestuft ist. Die Regelungen gelten auch im TV-L, wobei die spezifischen Sätze in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegt sind.
Zeitzuschläg im Öffentlichen Dienst berechnen
Die Berechnung von Zeitzuschlägen im öffentlichen Dienst erfolgt durch die Anwendung eines festgelegten Prozentsatzes auf den Stundenlohn, abhängig von der Art der geleisteten Arbeit und der Tarifgruppe, in der der Beschäftigte eingestuft ist. Hier ist ein Beispiel, das zeigt, wie diese Berechnung funktioniert.
Beispiel: Berechnung eines Zeitzuschlags für Nachtarbeit
Angenommen, ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst (Tarifgruppe EG 8) hat einen Stundenlohn von 25 EUR und leistet Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Für Nachtarbeit wird nach § 8 TVöD ein Zuschlag von 20 % gewährt.
Berechnung:
Stundenlohn: 25 EUR
Zuschlagssatz für Nachtarbeit: 20 %
Formel:
Stundenlohn * Zuschlagssatz = Zeitzuschlag
Rechnung:
25 EUR * 20 % = 5 EUR
Der Mitarbeiter erhält also zusätzlich zu seinem Stundenlohn einen Zuschlag von 5 EUR für jede in der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunde. Wenn der Mitarbeiter zum Beispiel 8 Stunden in der Nacht gearbeitet hat, beträgt der gesamte Zuschlag 8 Stunden * 5 EUR = 40 EUR.
Dieser Betrag wird zum regulären Lohn addiert, um das gesamte Arbeitsentgelt für die Nachtarbeit zu berechnen.
Zeitzuschläge für Überstunden
Im öffentlichen Dienst werden Überstunden, die über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleistet werden, gemäß § 8 des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) mit einem Zeitzuschlag vergütet. Die Höhe dieses Zuschlags variiert je nach Entgeltgruppe (EG).
- Für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 9 beträgt der Zuschlag für Überstunden 30 % des regulären Stundenlohns.
- Für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 10 bis 15 beträgt der Zuschlag 15 %.
Diese Zuschläge dienen dazu, die zusätzliche Belastung durch Überstunden auszugleichen und stellen sicher, dass Arbeitnehmer für die Mehrarbeit entsprechend vergütet werden. Werden die Überstunden zudem in der Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) geleistet, kommt zusätzlich ein Nachtarbeitszuschlag von 20 % hinzu, was die Gesamtvergütung weiter erhöht.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Zeitzuschläge
Zeitzuschläge sind ein wichtiger Bestandteil der Vergütung, insbesondere für Arbeiten, die zu ungünstigen Zeiten wie nachts, an Wochenenden oder an Feiertagen erbracht werden. Hier findest Du Antworten auf einige der häufigsten Fragen zu diesem Thema:
Welche Zuschläge sind gesetzlich Pflicht?
Im deutschen Arbeitsrecht ist nur der Zuschlag für Nachtarbeit gesetzlich vorgeschrieben. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Überstundenarbeit sind nicht gesetzlich verpflichtend und müssen durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge geregelt sein.
Wann werden Zeitzuschläge ausgezahlt?
Zeitzuschläge werden in der Regel mit der nächsten Gehaltsabrechnung ausgezahlt, nachdem die Arbeit erbracht wurde. Die genaue Auszahlung hängt vom Arbeitgeber ab, erfolgt jedoch meist monatlich.
Welche Zeitzuschläge sind steuerfrei?
Steuerfrei sind Zuschläge für Nachtarbeit (25 %), Sonntagsarbeit (50 %) und Feiertagsarbeit (125 %), sofern diese innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen bleiben und auf einen Stundenlohn von maximal 50 € angewendet werden.
Wie berechnet man Zeitzuschläge?
Zeitzuschläge werden berechnet, indem der reguläre Stundenlohn mit dem entsprechenden Zuschlagssatz multipliziert wird. Zum Beispiel ergibt ein Stundenlohn von 20 € bei einem Nachtarbeitszuschlag von 20 % einen zusätzlichen Betrag von 4 € pro Stunde.
Gibt es Unterschiede bei den Zeitzuschlägen im öffentlichen Dienst?
Ja, im öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst), die spezifische Zuschläge für verschiedene Arbeitszeiten und Entgeltgruppen festlegen. Zum Beispiel erhalten Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 9 einen Überstundenzuschlag von 30 %, während Beschäftigte in den Entgeltgruppen 10 bis 15 einen Zuschlag von 15 % erhalten.
Welche Arbeiten berechtigen zu Zeitzuschlägen?
Zeitzuschläge werden typischerweise für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Überstunden gezahlt. Die genauen Bedingungen und Prozentsätze hängen vom jeweiligen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuellen Arbeitsvertrag ab.
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