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Vergütung

Feiertagszuschlag: Bestimmungen, Erwartungen und steuerliche Vergünstigungen

An Sonn- und Feiertagen herrscht ein grundsätzliches Arbeitsverbot. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen des grundsätzlichen Verbots, welches sich aus Art. 140 GG sowie Art. 139 GG der deutschen Verfassung ableitet. So ist es im Gastrogewerbe, der Pflege oder auch bei durchgängigen Produktionszyklen in Fabriken üblich, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn dafür ein Feiertagszuschlag gezahlt wird.

Aber gibt es eigentlich eine Pflicht zur Zahlung des Feiertagszuschlags und wie wird das zusätzliche Gehalt steuerlich berücksichtigt? Wir zeigen Dir, was Du im Rahmen des Feiertagszuschlags beachten solltest.

Feiertagszuschlag: Gibt es gesetzliche Regeln zur Höhe?

Ob Du Deinen Angestellten einen Feiertagszuschlag zahlen möchtest, ist Dir als Arbeitgeber selbst überlassen. Sofern sich in § 10 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) eine Ausnahme findet, die es Dir erlaubt, Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, ist es jedoch üblich, einen entsprechenden Zuschlag zu zahlen.

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Die Höhe ist, da es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, liegt in Deinem Ermessen. Typischerweise findet jedoch eine Staffelung statt, sodass die Arbeit an einem Feiertag besser entlohnt wird als an einem Sonntag oder aber einem Samstag.

Achtung: Findet ein Tarifvertrag Anwendung, so gelten die entsprechenden Regeln vorrangig. Dies bedeutet, dass abweichende Regeln im individuellen Arbeitsvertrag im Zweifel unwirksam sind.

Steuerliche Vergünstigungen für den Feiertagszuschlag

Auch wenn es keine generellen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Höhe eines möglichen Feiertagszuschlags gibt, so finden sich in verschiedenen Normen dennoch steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer.

Arbeitet eine Mitarbeiterin also beispielsweise am 3. Oktober, so müssen die, über den regulären Lohn hinausgehende, Zahlungen (bei Einhaltung bestimmter Grenzen) nicht versteuert werden. Diese Ausnahme gilt auch für die Sozialversicherungsabgaben.

Für die Arbeitnehmerin kann es sich also finanziell bezahlt machen, an Sonn- oder Feiertagen zu arbeiten. Als Arbeitgeber profitierst Du hingegen davon, dass Du an diesem Tag weniger oder keine zusätzlichen Abgaben leisten musst.

Höhe der steuerlichen Vergünstigungen

Die Freibeträge, die für Dich bei der Erstellung der Lohnabrechnung von Bedeutung sind, ergeben sich aus § 3 EStG (Einkommensteuergesetz). Entsprechend des ersten Absatzes gelten folgende Regeln:

  • 25 % für Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr)
  • 50 % für Sonntagsarbeit
  • 125 % für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
  • 150 % für die Arbeit an besonderen gesetzlichen Feiertagen

Die höchste Zulage hinsichtlich der Steuervergünstigung gilt für Tätigkeiten, die am 24. Dezember (ab 14:00 Uhr), am 25. Und 26. Dezember sowie am 1. Mai stattfinden.

Achtung: Beginnt die Nachtschicht vor 0 Uhr, so gilt zwischen 0 und 4 Uhr eine Zuschlagsfreigrenze von 40 %.

Beispiele zur Berechnung des Feiertagszuschlags

Da es nicht immer leicht ist, den Feiertagszuschlag abstrakt zu erklären, hier ein paar Beispiele zum besseren Verständnis:

  • Eine Arbeitnehmerin beginnt abends um 22 Uhr und arbeitet bis zum nächsten Morgen um 6 Uhr (also 8 Stunden). Erhält sie einen pauschalen Nachtzuschlag von 50 %, so bleibt der größte Teil des Zuschlags steuerfrei (4 Stunden zu je 25 % und 4 Stunden zu je 40 %).

 

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  • Erhält ein Mitarbeiter am 3. Oktober (dem Tag der Deutschen Einheit) einen Feiertagszuschlag von 150 %, so werden 125 % nicht versteuert. Die restlichen 25 % zuzüglich des regulären Lohns sind hingegen einkommensteuerpflichtig.

Der maximale Grundstundenlohn, der die Berechnungsgrundlage bildet, darf dabei nicht mehr als 50 Euro betragen. Dies entspricht bei einer 40-Stunden-Wochen allerdings einem sehr hohen Gehalt von etwa mehr als 8.650 Euro im Monat. In diesem Fall ist nur der Erhöhungsbetrag bis zur Grenze des Stundenlohns von 50 Euro steuerfrei.

Tipp: Die Zuschläge werden nicht aufsummiert. Wenn ein Angestellter also an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, arbeitet, gilt die Grenze von 125 % dennoch. Nachtzuschläge sind hingegen zusätzlich möglich, sodass auch 150 % bzw. 165 % bei Nachtarbeit an einem Feiertag als Freibetrag möglich sind.

 

Sozialversicherungsfreiheit durch den Feiertagszuschlag berücksichtigen

Nicht nur in steuerlicher Hinsicht ergeben sich Unterschiede, die Du als Arbeitgeberin kennen solltest. So musst Du, je nach Grundgehalt und Höhe des Feiertagszuschlags keine Sozialversicherungsabgaben zahlen.

 

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Entsprechend erfolgt auch eine separate Auflistung auf der monatlichen Verdienstbescheinigung. Die konkreten Angaben zur Höhe ergeben sich aus § 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung). Danach musst Du als Arbeitgeber keine Sozialversicherungsabgaben zahlen, wenn der Grundstundenlohn bei nicht mehr als 25 Euro liegt.

Im Übrigen gelten die steuerlichen Vorschriften entsprechend. Es kann daher also vorkommen, dass Du viele verschiedene Werte berücksichtigen musst.

Schnelle Fakten zum Feiertagszuschlag

Müssen Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag zahlen?

Nein, eine entsprechende allgemeine Regel existiert nicht. In Tarif- und Arbeitsverträgen sind jedoch anderweitige Regelungen möglich.

Ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Ja, zu einem Teil ist dieser nicht einkommensteuerpflichtig. Es gelten jedoch bestimmte Höchstgrenzen, die an regulären Feiertagen bei 125 % des Grundstundenlohns liegen.

Entfallen auf Feiertagszuschläge Sozialabgaben?

Sofern bestimmte Grenzen nicht überschritten werden, ist der Feiertagszuschlag auch sozialabgabenfrei. Hier gilt jedoch eine strenge Untergrenze, die bei einem Grundstundenlohn von maximal 25 Euro liegt.

Mit Kenjo den Feiertagszuschlag im Griff

Die HR-Software von Kenjo unterstützt Dich oder Deine Personalabteilung dabei, Arbeiten an Feiertagen gesetzeskonform zu vergüten. Der integrierte Kalender enthält alle bundesweiten Feiertage. Falls in Deiner Stadt oder in Deiner Region weitere Feiertage anstehen, lassen die sich ganz einfach manuell hinzufügen. Und zwar entweder als ganzer Tag oder nur der Vormittag beziehungsweise Nachmittag.

 

Du musst lediglich vor Jahresbeginn überprüfen, ob alle relevanten gesetzlichen Feiertage Deutschland eingetragen sind. Den Rest (inklusive Feiertagszuschlag für die betroffenen Angestellten) erledigt die Lohnbuchhaltung von Kenjo für Dich.

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