Maßnahmen zur Risikoprävention am Arbeitsplatz gehören zum Pflichtprogramm für Unternehmen, denn Arbeitsunfälle passieren leider öfter als gedacht. Umso wichtiger ist es also, dass Arbeitgeber gezielt Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiter*innen am Arbeitsplatz durchführen.
Wie Unternehmen in Deutschland den Arbeitsschutz organisieren müssen, regelt in erster Linie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es beinhaltet Pflichten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer*innen. Außerdem ist die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) im Zusammenhang mit den europäischen Richtlinien wichtig und gibt den Orientierungsrahmen für Arbeitgeber vor sowie welche Anforderungen an den Arbeitsschutz Arbeitgeber hierzulande erfüllen müssen.
Hier finden sich
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Leitlinien etwa für Gefährdungsbeurteilungen und den Arbeitsschutz für das Aufsichtspersonal und
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Handlungshilfen und Empfehlungen für den betrieblichen Arbeitsschutz.
Risikoprävention am Arbeitsplatz: Das sagt die deutsche Gesetzgebung
Das Arbeitsschutzgesetz von 1996 regelt die „Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ – und ist bis auf wenige Ausnahmen für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen verpflichtend.
Im Fokus steht dabei die wirksame Prävention von Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz. Das Arbeitsschutzgesetz setzt die EU-Richtlinie 89/391/EWG zum Arbeitsschutz in deutsches Recht um. In Sachen Arbeitsschutz greifen aber auch eine Reihe von weiteren Gesetzen und Verordnungen wie das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und branchen- und berufsgruppenspezifische Richtlinien.
Maßnahmen zur Risikoprävention am Arbeitsplatz gehen einerseits mit Rechten für die Beschäftigten einher, andererseits nehmen sie alle betreffenden Personen in die Pflicht. Das heißt: Arbeitgeber müssen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Unternehmen sorgen und Arbeitnehmer*innen wiederum müssen über die Maßnahmen informiert sein und sich an deren Vorgaben halten beziehungsweise ihre Arbeit mit entsprechender Sorgfalt ausführen.
Was heißt das für Arbeitgeber im Detail? Sie müssen laut Arbeitsschutzgesetz:
- erforderliche Maßnahmen an der Arbeitsstätte treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten,
- regelmäßig die Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz ermitteln und beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen entscheiden,
- die Beschäftigten darüber und über ihre Mitwirkungspflichten informieren,
- sich über branchenspezifische Richtlinien und Vorgaben informieren und diese entsprechend umsetzen.
Allerdings macht das Arbeitsschutzgesetz keine genauen Vorgaben, wie Unternehmen die Arbeitsschutzrichtlinien in der Praxis genau umsetzen sollen. In den meisten Unternehmen oder Betrieben gibt es Fachleute, die für den Arbeitsschutz zuständig sind, also Schutzmaßnahmen festlegen und deren Einhaltung kontrollieren. Das Arbeitsschutzgesetz beinhaltet aber Grundsätze zum Arbeitsschutz, die für Arbeitgeber die notwendige Orientierung zu dessen Einhaltung geben; sie besagen, dass:
- der Arbeitsalltag so zu gestalten ist, dass eine Sicherheitsgefährdung sowie Gefährdung der physischen und der psychischen Gesundheit vermieden und ein verbleibendes Restrisiko möglichst gering gehalten wird;
- die Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind;
- bei den Maßnahmen der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen ist;
- Vorkehrungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen zu treffen sind.
Wie oben angedeutet: Arbeitgeber müssen regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, also eine Beurteilung der Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Diese Beurteilung muss regelmäßig erfolgen, zum Beispiel für jeden Arbeitsplatz, nach Arbeitsunfällen, beim Auftreten von Berufskrankheiten, bei der Einrichtung von neuen Arbeitsplätzen oder wenn sich Arbeitsbedingungen oder -umgebung grundlegend ändern.
Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Einen Orientierungsrahmen für eine strukturierte Vorgehensweise geben diese sieben allgemeinen Schritte vor:
1. Beurteilung vorbereiten (Arbeitsbereiche und Tätigkeiten bestimmen)
2. Gefährdungen ermitteln
3. Gefährdungen beurteilen
4. Schutzmaßnahmen festlegen
5. Maßnahmen durchführen
6. Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
7. Beurteilung regelmäßig wiederholen
Alle Arbeitgeber müssen die Gefährdungsbeurteilung zudem entsprechend dokumentieren. Nur so können sie die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen konkret überprüfen.
Zahlen zu Gefahren am Arbeitsplatz in Deutschland
Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurden 2019 bundesweit 497 Arbeitsunfälle mit Todesfolge registriert; im Vergleich dazu waren es 399 im Jahr 2020. Die Anzahl der Arbeitsunfälle insgesamt ist ebenfalls deutlich gesunken: von 871.547 im Jahr 2019 auf 760.369 im Jahr 2020. Dieser Rückgang ist auch auf die Corona-Pandemie zurückzuführen.
Die Corona-Pandemie hatte aber noch weitere Auswirkungen. In der Deutschen Handwerkszeitung heißt es dazu: „Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle ist 2020 um fast 13 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken. Gleichzeitig ist die Zahl der eingegangenen Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit um 32 Prozent gestiegen.“
Die häufigsten Risiken am Arbeitsplatz
Stolpern, Rutschen und Stürzen gehören zu den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfälle und Verletzungen am Arbeitsplatz: Laut der DGUV-Statistik zum Arbeitsunfallgeschehen gab es 2019 deutschlandweit rund 169.500 sogenannter SRS-Unfälle. Sie machten den Großteil der insgesamt 233.077 Arbeitsunfälle in Deutschland aus, die aus der Bewegung (etwa beim Laufen oder Gehen) heraus entstanden sind. Das sind insgesamt 29,9 Prozent aller Arbeitsunfälle in Zusammenhang mit einer Tätigkeit in Deutschland.
Berufliche Risiken am Arbeitsplatz lassen sich grundsätzlich in sieben Kategorien einteilen.
1. Körperliche Belastungen
Zu körperlichen Beeinträchtigungen und Belastungen kann es durch die Arbeit selbst oder durch Umgebungseinflüsse kommen. Am häufigsten verursacht werden sie unter anderem durch:
- Lärm (vor allem im produzierenden und Baugewerbe ist die Belastung durch Lärm sehr hoch),
- Vibrationen (Ganzkörper-Vibrationen etwa können die Wirbelsäule, beeinträchtigen, Kopfschmerzen und Bauchbeschwerden verursachen)
- schlechte Beleuchtung (führt zur Ermüdung der Augen, zu Kopfschmerzen und ähnlichem),
- sehr hohe oder niedrige Temperatur und Luftfeuchtigkeit.
2. Chemische Gefahren (Chemikalien, Reinigungsprodukte etc.)
Ein weiteres Sicherheitsrisiko am Arbeitsplatz besteht beim Umgang mit Gefahrstoffen, denn in zahlreichen Berufen kommen Arbeitnehmer*innen mit schädlichen chemischen Arbeitsstoffen und Produkten in Kontakt. Die Arbeit mit Gefahrstoffen kann gesundheitliche Probleme hervorrufen, etwa durch Haut- oder Augenreizungen, durch Einatmen oder Verschlucken. Aus diesem Grund sollten Arbeitsaufgaben, die den Umgang mit chemischen Stoffen umfassen, mit größter Sorgfalt und bestimmungsgemäß ausgeführt werden.
3. Biologische Gefährdungen
Bei Tätigkeiten, die die Herstellung, die Verwendung oder den Umgang mit Biostoffen wie Viren, Bakterien, Parasiten oder (Schimmel-)Pilzen verlangen, kommt es zu sogenannten biologischen Gefährdungen. Tätigkeiten in Bereichen wie das Gesundheitswesen, die Bauindustrie, die Entsorgungswirtschaft oder auch Biotechnologie-Unternehmen fallen hierunter.
4. Ergonomische Risiken
Durch unnatürliche Haltungen, körperliche Überanstrengungen, zum Beispiel beim Tragen von hohen Gewichten, oder monotone Bewegungen über einen längeren Zeitraum hinweg erhöht sich das ergonomische Risiko am Arbeitsplatz erheblich. Fehlende Ergonomie am Arbeitsplatz zählt zu den häufigsten Gesundheitsrisiken und kann unterschiedliche körperliche Beschwerden und Schäden – auch bleibende – verursachen.
5. Psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz
Psychosoziale Belastungen gehören zu den größten Herausforderungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz. Denn immer mehr Arbeitnehmer*innen leiden unter anderem unter arbeitsbedingtem Stress, Angstzuständen oder Erschöpfung.
Wichtige Artikel zu Thema Psychische Gesundheit sowie in unserer Studie zur Psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz auf unserem Blog:
- Stress und Burnout am Arbeitsplatz: So kann HR Mitarbeiter*innen schützen
- Wie HR-Manager*innen die psychische Gesundheit im Homeoffice fördern können
- Homeoffice und psychische Gesundheit - Interview mit AMORELIE
6. Elektrische Gefährdungen
Elektrische Gefährdungen können beispielsweise bei der Arbeit mit elektrischen Betriebsmitteln entstehen. Wurde die Installation der elektrischen Geräte nicht sachgemäß ausgeführt, kann es zu Kurzschlüssen und damit leider auch zu Sach- und Personenschäden kommen.
7. Umweltrisiken
Umweltrisiken sind immer auch Unternehmensrisiken. Darüber haben Arbeitgeber*innen grundsätzlich keine Kontrolle, da sie eine natürliche Ursache haben. Zu den Umweltrisiken zählen unter anderem Überschwemmungen, Stürme und Erdbeben.
Welche Pflichten haben Unternehmen und Mitarbeiter*innen?
Wie eingangs schon erwähnt: Unternehmen und öffentliche Einrichtungen haben bestimmte Pflichten und müssen den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiter*innen gewährleisten. Wir fassen hier die verpflichtenden Arbeitsschutzmaßnahmen für Arbeitgeber noch einmal zusammen:
- berufliche Risiken vermeiden, wo immer dies möglich ist
- unvermeidbare Risiken beurteilen
- Gefahren an ihrer Quelle beseitigen
- Arbeit von Beschäftigten anpassen, insbesondere bei der Festlegung von Arbeitsaufgaben, Teams sowie Arbeits- und Produktionsmethoden, und monotone und sich wiederholende Aufgaben minimieren, um die Gefahr von damit einhergehenden gesundheitlichen Beschwerden gering zu halten
- technologische Entwicklungen berücksichtigen
- gefährliche Elemente/Stoffe ersetzen, und zwar durch solche mit geringerem oder gar keinem Risiko
- Plan zur Risikoprävention erstellen, mithilfe einer einheitlichen Richtlinie, die Technologien, die Organisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und den Einfluss von Umweltfaktoren am Arbeitsplatz aufgreift
- Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit der gesamten Belegschaft fokussieren
- Arbeitnehmer*innen informieren und notwendige Einweisungen geben
Ebenfalls erwähnt haben wir bereits, dass auch Arbeitnehmer*innen sich an die Arbeitsschutzanweisungen halten müssen. Nur so können sie ihre und die Sicherheit ihrer Kolleg*innen gewährleisten. Das heißt, sie müssen:
- mit Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transportmitteln und sonstigen Arbeitsmitteln sachgerecht und bestimmungsgemäß umgehen (§ 15 Abs. 2 ArbSchG);
- die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung und Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß verwenden (§ 15 Abs. 2 ArbSchG);
- jede Situation der direkten Führungskraft sowie der Fachkraft für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz melden, die ihrer Meinung nach ein Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit der Mitarbeiter*innen darstellt (§ 16 Abs. 1 ArbSchG),
- ihren Teil dazu beitragen, dass sie ihre Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen erfüllen (§ 16 Abs. 2 ArbSchG);
- mit ihrem Arbeitgeber zusammenarbeiten, um sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, die keine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten darstellen (§ 15 Abs. 1 ArbSchG).
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