Ein Nickerchen im ICE oder ein Bier im Flieger – zählt das als Arbeitszeit? Was nach einer entspannten Reise klingt, beschäftigt nun die höchsten Richter. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C-110/24) sorgt für Unruhe in deutschen Personalabteilungen.
Wenn Deine Mitarbeitenden viel unterwegs sind, solltest Du jetzt genau hinsehen. Denn die bisherige deutsche Rechtsprechung ist laut Experten faktisch „tot“.
Das Problem: Drei Definitionen von Arbeitszeit
Warum ist das Thema so kompliziert? Weil es in Deutschland nicht die eine Arbeitszeit gibt. Je nach Fragestellung greifen unterschiedliche Begriffe:
- Arbeitszeitrecht: Hier geht es um den Gesundheitsschutz. Wie lange darf jemand maximal arbeiten? (Max. 10 Stunden, 11 Stunden Ruhezeit).
- Vergütungsrecht: Hier geht es ums Geld. Was muss bezahlt werden? Das regeln Arbeits- oder Tarifverträge.
- Betriebsverfassungsrecht: Hier geht es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (z. B. bei der Schichtplanung).
Der EuGH hat sich nun klar auf das Arbeitszeitrecht bezogen. Das Ergebnis: Die alte „Belastungstheorie“ – also die Frage, ob jemand durch das Steuern eines Wagens aktiv belastet ist – wackelt gewaltig.
Das Urteil: Wenn die Rückfahrt zur Pflichtzeit wird
Im konkreten Fall ging es um Beschäftigte, die von einem Sammelpunkt zu wechselnden Einsatzorten fuhren. Der EuGH entschied: Auch die Rückfahrt ist Arbeitszeit, weil die Beschäftigten in dieser Zeit nicht frei über sich verfügen können.
Für die Praxis bedeutet das eine Einzelfallprüfung: Wie stark ist die Einschränkung für Deine Mitarbeitenden? Wer im Zug sitzt, aber wegen des Jobs das wöchentliche Kneipenquiz verpasst, ist laut Richtermeinung individuell stark eingeschränkt – auch wenn er dabei ein Buch liest.
Die 3 Fallgruppen: Was ist in der Praxis Arbeitszeit?
Da es noch keine pauschale gesetzliche Lösung gibt, orientiert sich die Praxis an diesen drei Szenarien:
- Szenario 1: Vorbereitung im ICE. Die Mitarbeiterin sitzt im Zug und bereitet am Laptop den Termin vor. Urteil: Unstrittig Arbeitszeit.
- Szenario 2: Erreichbarkeit im Telefonabteil. Der Mitarbeiter soll erreichbar sein, wird aber vielleicht nur einmal angerufen. Urteil: Auch das zählt als Arbeitszeit.
- Szenario 3: Passive Reisezeit ohne Auftrag. Der Mitarbeiter hat kein Diensthandy, ist nicht erreichbar und sitzt nur im Zug. Urteil: Hier wird es spannend. Nach der neuen EuGH-Logik ist dies nun absolut diskutabel und könnte künftig ebenfalls als Arbeitszeit gewertet werden.
Der „Härtefall“ Langstrecke
Besonders kritisch wird es bei Flügen. Wer von Frankfurt nach Shanghai fliegt, verbringt elf Stunden im Flugzeug. Zählt das als Arbeitszeit, ist die gesetzliche Höchstarbeitszeit bereits bei der Landung erreicht. Die Folge: Deine Mitarbeitenden müssten vor Ort erst einmal elf Stunden zwingend pausieren, bevor der erste Handschlag getan werden darf.
Was das für Dein Unternehmen bedeutet
Die Luft für „graue“ Reisezeiten wird dünner. Das liegt auch an der verschärften Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Da Behörden Kontrollen sukzessiv erhöhen und Bußgelder drohen, werden lange Dienstreisen nun aktenkundig.
Dein Check-up:
- Verträge prüfen: Unterscheide klar zwischen der Erfassung (Schutzgesetz) und der Bezahlung (Vergütungsrecht).
- Transparenz schaffen: Nutze Tools, die es Deinem Team ermöglichen, auch von unterwegs Reisezeiten exakt zu dokumentieren.
- Ruhezeiten planen: Berücksichtige die Rückreisezeit bei der Einsatzplanung für den nächsten Tag.
Das EuGH-Urteil zeigt: Der Schutz der Mitarbeitenden steht an erster Stelle. Mit einer sauberen, digitalen Zeiterfassung (wie mit Kenjo) nimmst Du den Druck aus dem Thema und bleibst rechtssicher, egal ob Dein Team im Büro, auf der Baustelle oder im Flieger nach Shanghai sitzt.