Arbeitskräfte mit der erforderlichen Ausbildung, Qualifikation und Erfahrung werden in Deutschland händeringend gesucht. Gerade im Tech-Bereich bleiben viele Stellenanzeigen oft viel zu lange ausgeschrieben, weswegen sich viele Unternehmen auf den internationalen Arbeitsmärkten umschauen.
Während Bürger der EU-Mitgliedsstaaten, der EWR-Länder wie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz keine Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung benötigen, sieht das bei Nicht-EU-Bürgern anders aus.
Im Interview mit Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie erklärt uns die Sachbearbeiterin Business Immigration Service im Bereich Talent, International Marion Schönicke, welche Voraussetzungen für eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erfüllt sein müssen und worum sich Personaler kümmern müssen.
Das Wichtigste ist ein Blick auf die Website der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung. Dort findet man alle relevanten Informationen. Zum Beispiel
Der Arbeitgeber kümmert sich indessen um die Vorabzustimmung zu dem Arbeitsverhältnis durch die Bundesagentur für Arbeit (BA).
Hier verschicke ich auf Anfrage gerne eine E-Mail, die den Visumsprozess im Detail erklärt.
Das ergibt sich aus der jeweiligen Antragstellung. Natürlich ist es wichtig, dass das richtige bzw. passende Visum beantragt wird. Bei Visa zum Zweck der Beschäftigung ist das Ergebnis der Vorabzustimmung maßgeblich. Allerdings gibt es keine Garantie dafür, dass die deutsche Auslandsvertretung genauso denkt wie die BA.
Bei Visa für Selbstständige beurteilt eine zuständige Stelle vor Ort in Deutschland, ob der Antrag erfolgversprechend scheint und gibt ihr Votum ab. Die letzte Entscheidung liegt jedoch bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Es gibt generell zwei Arten:
Bei beiden Arten wird nach Aufenthaltszwecken unterschieden.
Ein nationales Visum wird hier, bevor es ungültig wird, auf Antrag in einen Aufenthaltstitel umgewandelt.
Das sieht wie folgt aus:
Berliner Unternehmen können sich bei Fragen gerne an Berlin Partner wenden. Hier beantworten mein Kollege David Kremers und ich Fragen zu Visa und Aufenthaltstiteln.
Prinzipiell geht es im Visumverfahren darum, zweifelsfrei zu klären, ob die Person ein Visum für den Schengen-Raum oder ein nationales Visum erhält. Wichtige Informationen dazu liefert das Visumhandbuch des Auswärtigen Amts.
Es gilt:
Unternehmen, die ausländische Beschäftigte anstellen, müssen sicherstellen, dass diese Personen eine gültige deutsche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besitzen.
Es empfiehlt sich, jeweils eine Kopie des Passes und des gültigen Aufenthaltstitels sowie Beiblatt zur Personalakte zu nehmen.
Nähert sich das Ablaufdatum des Aufenthaltstitels, sollten Arbeitgeber Sorge tragen, dass der Aufenthaltstitel verlängert wird.
Bei Beendigung des Arbeitsvertrags müssen Arbeitgeber dies innerhalb von vier Wochen der Ausländerbehörde mitteilen.
Vor dem Gesetz sind alle Werkstudenten Mitarbeitende, unabhängig von ihrer Nationalität.
Für ausländische Personen mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums gibt es aber, basierend auf dem Aufenthaltsgesetz, generell die Regelung, dass sie nur 120 ganze oder 240 halbe Tage pro Kalenderjahr arbeiten dürfen.
Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Studium die Haupttätigkeit bleibt.
Meine Lieblingsantwort... Kommt darauf an 😜
Die deutsche Auslandsvertretung benötigt für den Visumsantrag mindestens:
Alles Weitere sollte auf der Website der jeweiligen Auslandsvertretung nachgelesen werden.
In Berlin gilt: Man findet diese Information auf der LEA-Website zum jeweiligen Aufenthaltstitel.
Andere Ausländerbehörden sollten je nach Bundesland entsprechende Informationen auf ihren Websites haben.
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass es bei jedem Bewerbungsverfahren auf richtige und vollständig eingereichte Unterlagen ankommt. Es sollten immer alle benötigten Unterlagen bei der entsprechenden Behörde eingereicht werden, um Verzögerungen zu vermeiden.
Hierzu gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, z. B. müssen nach § 16 ArbzG Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufgehoben werden.
Aus Sicht der Sozialversicherung sollten Informationen über Arbeitsentgelte und -zeiten für 5 Jahre aufbewahrt werden (§ 165 (4) SGB VII). Und nach § 195 BGB gibt es eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Weitere Infos zu Arbeitszeitnachweisen und digitaler Zeiterfassung gibt es in den folgenden Blogbeiträgen:
Solange man darauf achtet, dass die erforderlichen Aufenthaltstitel vorliegen und gültig sind, sehe ich keine aufenthaltsrechtlichen Risiken.
Wer jedoch visumspflichtige Personen beschäftigt, die keine gültige Erlaubnis zur Beschäftigung besitzen, macht sich illegaler Beschäftigung schuldig. Damit riskiert man nicht nur den Aufenthalt der Person, sondern auch ein Bußgeld von bis zu 500.000 € für den Arbeitgeber.
Am deutschen Arbeitsmarkt gibt es bekanntlich in verschiedenen Berufsfeldern Engpässe bei qualifizierten Beschäftigten.
Geeignete Fachkräfte aus dem Ausland zu rekrutieren, ist für viele Unternehmen eine gute Option, ihre freien Positionen zu besetzen.
Ausländische Beschäftigte sollen nicht schlechter gestellt sein als inländische. Darum muss immer ein für die betreffende Position ortsübliches Gehalt gezahlt werden.
Die Stellenbezeichnung sollte klar verständlich sein, die prüfende Behörde muss erkennen können, um was für eine Position es geht.
Zum Beispiel ist die Bezeichnung “QM Manager” eindeutig, aber wie sollte man einen “Happiness Manager” bewerten? Darunter kann sich jeder alles Mögliche oder nichts vorstellen.
Es empfiehlt sich auch, die Position nicht zu präzise zu benennen. Ein Begriff wie “Software Developer” genügt. Wird aber z. B. ein “JavaScript Entwickler” zum “Sr. Python Developer”, könnte das einen Antrag auf Arbeitgeberwechsel erforderlich machen.
Trotz der COVID-Pandemie können Personen, die ein nationales Visum zum Zweck der Beschäftigung besitzen, grundsätzlich nach Deutschland einreisen. Erforderlich hierfür ist immer ein Schreiben des Arbeitgebers, aus dem hervorgeht, dass und warum die Person dringend vor Ort in Deutschland benötigt wird.
Bei Personen aus China wird darüber hinaus eine behördliche Bestätigung gefordert. Dies entspricht dem aktuellen Vorgehen chinesischer Behörden bei der Einreise von Deutschen nach China.
Die Verlängerung von Aufenthaltstiteln wird durch die Pandemie nicht berührt.
Es gehen insgesamt etwas weniger Anträge beim LEA ein. Das deutet entweder darauf hin, dass manche Unternehmen aktuell weniger international rekrutieren oder, dass sie neue Leute im Homeoffice im Ausland beschäftigen.
Ich persönlich spüre keine Zurückhaltung, Anfragen gehen ungebremst in gleicher Menge wie vor Corona/ COVID bei mir ein.
Marion Schönicke war viele Jahre in der Tourismusbranche tätig und startete bei Berlin Partner im Rahmen der Unternehmensansiedlung für Firmen aus dem Dienstleistungsbereich. Seit 2017 ist sie Teil des Teams Talent, International im Business Immigration Service (BIS) tätig.
Unabhängig davon, ob Unternehmen in Berlin Fuß fassen, ihre Aktivitäten internationalisieren oder am Standort wachsen wollen, Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie bietet mit seinen umfassenden Dienstleistungen in der Entscheidungs- und Umsetzungsphase maßgeschneiderte Beratung und Unterstützung.
Berliner Unternehmen können sich mit ihren Fragen gerne an Berlin Partner wenden. Hier beantworten ihr Kollege David Kremers und Marion Fragen zu Visum und Aufenthaltstitel: marion.schoenicke@berlin-partner.de