Zeitzuschläge spielen eine zentrale Rolle in der Arbeitszeit- und Entgeltpraxis – insbesondere dann, wenn Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten anfällt, etwa nachts, an Wochenenden oder an Feiertagen. Für Arbeitgeber sind sie nicht nur ein Vergütungsbestandteil, sondern auch ein abrechnungs- und dokumentationspflichtiges Thema, das rechtlich korrekt umgesetzt werden muss.
In diesem Artikel erklären wir, was Zeitzuschläge sind, wie sie sich von Zulagen unterscheiden und auf welcher Grundlage sie gezahlt werden. Außerdem zeigen wir, wie Zeitzuschläge berechnet werden, welche steuerlichen Besonderheiten zu beachten sind und warum eine saubere Zeiterfassung die Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung ist. Ergänzt wird der Überblick durch praxisnahe Beispiele und Hinweise zur automatisierten Berechnung von Zeitzuschlägen.
Zeitzuschläge sind eine zusätzliche Vergütung für Arbeit, die zu besonderen Zeiten geleistet wird und über das reguläre Entgelt hinausgeht, zum Beispiel für eine Arbeitsstunde. Diese Zuschläge dienen dazu, die zusätzlichen Belastungen der Mitarbeiter während dieser speziellen Arbeitszeiten auszugleichen. Die Berechnung der Zeitzuschläge erfolgt durch die Multiplikation des normalen Stundenlohns mit einem festgelegten Faktor. Typische Situationen, in denen solche Zuschläge gewährt werden, sind:
Die Definition ist in diesem Fall nicht ganz eindeutig. Allerdings lässt sich Folgendes klarstellen:
Zulagen sind immer als Arbeitslohn zu betrachten, wodurch sie der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben unterliegen. Im Gegensatz dazu sind nur Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und abgabenfrei. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht am 15. September 2011 (VI R 6/09) bestätigt.
Auch bei einer zusätzlichen Vergütung für Überstunden spricht man von einem Zuschlag, dieser ist jedoch steuerpflichtig, genauso wie beispielsweise eine Gefahrenzulage.
Gemäß den §§ 7 und 8 TVöD erhalten Beschäftigte für Überstunden und Arbeit zu ungünstigen Zeiten neben ihrem regulären Entgelt Zeitzuschläge.
Besonderheiten bestehen bei Teilzeitbeschäftigten, die Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nur leisten müssen, wenn dies vertraglich vereinbart oder individuell zugestimmt wurde.
Überstunden gelten als die Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit hinausgehen, sofern diese nicht innerhalb der nächsten Woche ausgeglichen werden. Für Wechselschicht- oder Schichtarbeit gelten abweichende Regelungen, bei denen nur die Stunden, die über die festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgehen, als Überstunden gelten.
Diese Regelungen wurden durch das Bundesarbeitsgericht konkretisiert und präzisiert.
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in § 3b EStG geregelt und unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Die Höhe dieser Zuschläge richtet sich nach der Art der geleisteten Arbeit und der jeweiligen Arbeitszeit. Hier ist eine Übersicht der steuerfreien Zuschläge:
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Arbeitszeit |
Zuschlag |
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Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) |
25 % des Grundlohns |
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Nachtarbeit (0 Uhr bis 4 Uhr, wenn vor 0 Uhr begonnen) |
40 % des Grundlohns |
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Sonntagsarbeit (0 Uhr bis 24 Uhr) |
50 % des Grundlohns |
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Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage, 0 Uhr bis 24 Uhr) |
125 % des Grundlohns |
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Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, 25./26. Dezember, 1. Mai |
150 % des Grundlohns |
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Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr |
125 % des Grundlohns |
Diese Zuschläge sind steuerfrei, sofern sie für tatsächlich geleistete Arbeit in den genannten Zeiträumen gezahlt werden.
Mit unserem vereinfachten Zeitzuschlag Rechner können Arbeitnehmern und Arbeitgeber ganz einfach und unkompliziert ihre Zeitzuschläge ausrechnen. Hierfür wird nur der Stundenlohn gebraucht und den prozentualen Zuschlagssatz – denn man aus den jeweiligen Tabellen entnehmen kann.
Dieser Zeitzuschlag-Rechner dient ausschließlich zu Informationszwecken. Die Berechnungen und Ergebnisse, die mit diesem Tool erzielt werden, sind unverbindlich und können aufgrund individueller tariflicher Vereinbarungen, gesetzlicher Änderungen oder anderer Faktoren variieren. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Die Nutzung dieses Rechners erfolgt auf eigene Gefahr. Für verbindliche Auskünfte und Berechnungen konsultieren Sie bitte einen Steuerberater, Lohnbuchhalter oder die zuständige Behörde.
Die Berechnung von Zeitzuschlägen erfolgt durch die Anwendung eines festgelegten Prozentsatzes auf den Stundenlohn für die entsprechende Arbeitszeit. Dies wird beispielsweise bei den Zeitzuschlägen nach dem TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) deutlich.
Beispiel zur Berechnung eines Zeitzuschlags:
Angenommen, ein Mitarbeiter verdient einen Stundenlohn von 20 EUR und arbeitet in der Nachtzeit, für die ein Zuschlag von 20 % vorgesehen ist. Die Berechnung des Zeitzuschlags erfolgt wie folgt:
Formel:
Stundenlohn * Zuschlagssatz = Zeitzuschlag
Beispielrechnung:
20 EUR * 20 % = 4 EUR
In diesem Fall erhält der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Stundenlohn einen Zuschlag von 4 EUR für jede in der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunde. Mit diesem Zuschlag wird das Erfordernis hinsichtlich gesetzlicher Zeitzuschläge erfüllt.
Im öffentlichen Dienst werden Zeitzuschläge für besondere Arbeitszeiten auf Basis des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Diese Regelungen gelten sowohl für Beschäftigte auf Ebene des Bundes und der Kommunen als auch, in ähnlicher Form, für die Länder im Rahmen des Tarifvertrags der Länder (TV-L). Nach § 8 TVöD werden die Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit festgelegt.
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Art des Zuschlags |
Tarifgruppe |
Höhe des Zuschlags |
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Überstunden |
EG 1 bis 9 |
30 % |
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EG 10 bis 15 |
15 % |
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Nachtarbeit (21 – 6 Uhr) |
Alle Tarifgruppen |
20 % |
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Samstagsarbeit (13 – 21 Uhr, außer Wechselschicht/Schichtarbeit) |
Alle Tarifgruppen |
20 % |
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Sonntagsarbeit (0 – 24 Uhr) |
Alle Tarifgruppen |
25 % |
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Arbeit am 24.12. und 31.12. (6 – 24 Uhr) |
Alle Tarifgruppen |
35 % |
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Feiertagsarbeit ohne Zeitausgleich |
Alle Tarifgruppen |
135 % |
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Feiertagsarbeit mit Zeitausgleich |
Alle Tarifgruppen |
35 % |
Diese Zuschläge sind darauf ausgelegt, die besondere Belastung von Beschäftigten auszugleichen, die zu ungünstigen Zeiten arbeiten müssen. Die Höhe des Zuschlags variiert je nach Art der Arbeit und der Entgeltgruppe, in der der Mitarbeiter eingestuft ist. Die Regelungen gelten auch im TV-L, wobei die spezifischen Sätze in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegt sind.
Die Berechnung von Zeitzuschlägen im öffentlichen Dienst erfolgt durch die Anwendung eines festgelegten Prozentsatzes auf den Stundenlohn, abhängig von der Art der geleisteten Arbeit und der Tarifgruppe, in der der Beschäftigte eingestuft ist. Hier ist ein Beispiel, das zeigt, wie diese Berechnung funktioniert.
Angenommen, ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst (Tarifgruppe EG 8) hat einen Stundenlohn von 25 EUR und leistet Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Für Nachtarbeit wird nach § 8 TVöD ein Zuschlag von 20 % gewährt.
Berechnung:
Stundenlohn: 25 EUR
Zuschlagssatz für Nachtarbeit: 20 %
Formel:
Stundenlohn * Zuschlagssatz = Zeitzuschlag
Rechnung:
25 EUR * 20 % = 5 EUR
Der Mitarbeiter erhält also zusätzlich zu seinem Stundenlohn einen Zuschlag von 5 EUR für jede in der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunde. Wenn der Mitarbeiter zum Beispiel 8 Stunden in der Nacht gearbeitet hat, beträgt der gesamte Zuschlag 8 Stunden * 5 EUR = 40 EUR.
Dieser Betrag wird zum regulären Lohn addiert, um das gesamte Arbeitsentgelt für die Nachtarbeit zu berechnen.
Im öffentlichen Dienst werden Überstunden, die über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleistet werden, gemäß § 8 des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) mit einem Zeitzuschlag vergütet. Die Höhe dieses Zuschlags variiert je nach Entgeltgruppe (EG).
Diese Zuschläge dienen dazu, die zusätzliche Belastung durch Überstunden auszugleichen und stellen sicher, dass Arbeitnehmer für die Mehrarbeit entsprechend vergütet werden. Werden die Überstunden zudem in der Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) geleistet, kommt zusätzlich ein Nachtarbeitszuschlag von 20 % hinzu, was die Gesamtvergütung weiter erhöht.
Zeitzuschläge sind ein wichtiger Bestandteil der Vergütung, insbesondere für Arbeiten, die zu ungünstigen Zeiten wie nachts, an Wochenenden oder an Feiertagen erbracht werden. Hier findest Du Antworten auf einige der häufigsten Fragen zu diesem Thema:
Im deutschen Arbeitsrecht ist nur der Zuschlag für Nachtarbeit gesetzlich vorgeschrieben. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Überstundenarbeit sind nicht gesetzlich verpflichtend und müssen durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge geregelt sein.
Zeitzuschläge werden in der Regel mit der nächsten Gehaltsabrechnung ausgezahlt, nachdem die Arbeit erbracht wurde. Die genaue Auszahlung hängt vom Arbeitgeber ab, erfolgt jedoch meist monatlich.
Steuerfrei sind Zuschläge für Nachtarbeit (25 %), Sonntagsarbeit (50 %) und Feiertagsarbeit (125 %), sofern diese innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen bleiben und auf einen Stundenlohn von maximal 50 € angewendet werden.
Zeitzuschläge werden berechnet, indem der reguläre Stundenlohn mit dem entsprechenden Zuschlagssatz multipliziert wird. Zum Beispiel ergibt ein Stundenlohn von 20 € bei einem Nachtarbeitszuschlag von 20 % einen zusätzlichen Betrag von 4 € pro Stunde.
Ja, im öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst), die spezifische Zuschläge für verschiedene Arbeitszeiten und Entgeltgruppen festlegen. Zum Beispiel erhalten Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 9 einen Überstundenzuschlag von 30 %, während Beschäftigte in den Entgeltgruppen 10 bis 15 einen Zuschlag von 15 % erhalten.
Zeitzuschläge werden typischerweise für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Überstunden gezahlt. Die genauen Bedingungen und Prozentsätze hängen vom jeweiligen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuellen Arbeitsvertrag ab.
In der Praxis taucht häufig die Frage auf, ob Zeiten wie Umziehen oder An- und Auskleiden von Arbeitskleidung automatisch als Arbeitszeit oder sogar als Zeitzuschlag gelten – etwa wenn Mitarbeitende täglich 15 Minuten Umziehzeit „gutgeschrieben“ bekommen sollen, wie es in einer Vertriebsdemo gefragt wurde. Die Antwort lautet: nicht automatisch.
Ob Umziehzeiten zur Arbeitszeit gehören, hängt rechtlich davon ab, ob das Umziehen dem Arbeitgeber dient und im Betrieb stattfinden muss oder ob es ausschließlich privater Natur ist. Besteht eine Pflicht zum Tragen bestimmter Arbeitskleidung und muss diese im Betrieb an- und ausgezogen werden, zählen diese Zeiten in der Regel zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Erfolgt das Umziehen hingegen freiwillig oder zu Hause, gilt die Zeit in der Regel nicht als Arbeitszeit. Eine pauschale Gutschrift macht daraus auch keinen gesetzlichen Zeitzuschlag im engeren Sinne, wie etwa Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge.
In der Praxis regeln viele Unternehmen Umziehzeiten über arbeitsvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen. Diese Zeiten können dann als feste Arbeitszeitgutschrift berücksichtigt werden, zum Beispiel als tägliche Pauschale vor oder nach der Schicht. Moderne Zeiterfassungssysteme ermöglichen es, solche Gutschriften automatisiert zu hinterlegen, ohne dass Mitarbeitende diese Zeiten manuell erfassen müssen.
Eine korrekte Berechnung von Zeitzuschlägen setzt voraus, dass Arbeitszeiten vollständig und nachvollziehbar erfasst werden. Ohne saubere Zeiterfassung lassen sich Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit weder rechtssicher bewerten noch korrekt abrechnen.
Kenjo unterstützt Arbeitgeber dabei, Zeitzuschläge strukturiert und regelbasiert umzusetzen. Als Personalverwaltungssoftware verbindet Kenjo digitale Zeiterfassung, Schichtplanung und Zuschlagslogik in einem System. Zuschlagsregeln können klar definiert und automatisch auf Basis der erfassten Arbeitszeiten angewendet werden – abgestimmt auf gesetzliche Vorgaben, tarifliche Regelungen oder betriebliche Vereinbarungen.
Durch die Kombination aus transparenter Zeiterfassung und automatisierter Zuschlagsberechnung lassen sich Abrechnungsfehler reduzieren, manuelle Korrekturen vermeiden und Prozesse vereinheitlichen. Gleichzeitig entsteht eine belastbare Datengrundlage für Buchhaltung und vorbereitende Lohnabrechnung.
So wird sichergestellt, dass Zeitzuschläge korrekt, nachvollziehbar und effizient abgerechnet werden – auf Basis verlässlicher Arbeitszeitdaten.